Über die Auktion

 

 

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Die Versteigerung
erfolgt freiwillig oder im behördlichen Auftrag. Das Kunsthaus Kastern versteigert im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber, mit Ausnahme der Eigenware. Eigenware ist durch Fortlassen der Klammer bei den Ziffern, die die Besitzverhältnisse ausweisen, kenntlich gemacht. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung, in der dafür angesetzten Zeit, besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden. Nummern können vereinigt, getrennt, zurückgezogen und außerhalb der Reihenfolge aufgerufen werden.

Katalogbeschreibungen
werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB sind sie nicht. Für offene und versteckte Mängel sowie für Zuschreibungen und jegliche Angaben des Personals wird keine Haftung übernommen. Begründete Mängelrügen müssen innerhalb von drei Tagen geltend gemacht werden. Anerkennung finden sie jedoch nur bis drei Wochen nach der Versteigerung. Spätere Beanstandungen, gleich welcher Art, bleiben unberücksichtigt.
Alle Katalogbesitzer, Auktionsteilnehmer und Bieter versichern, solange sie sich nicht gegenteilig äußern, dass sie die im Katalog enthaltenen Gegenstände aus der Zeit von 1933-1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre, Aufklärung oder Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Verwendungszwecken benutzen werden (§ 86 a, Abs. 3 StGB). Der Versteigerer und die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter den oben genannten Voraussetzungen an. Mit der Gebotsabgabe verpflichten sich die Bieter, alle Gegenstände dieser Zeit, besonders die, welche entsprechende Embleme aus der Zeit des Nationalsozialismus zeigen, nur für oben genannte Verwendungszwecke zu erwerben und in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86 a StGB zu benutzen.

Der Aufruf
beginnt zu dem im Katalog angegebenen Schätzpreis, der limitorientiert ist. In der Regel wird um 10% gesteigert.

Der Zuschlag
wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Geben mehrere Bieter das gleiche Gebot ab, entscheidet das Los. Der Zuschlag kann zurückgenommen und die Sachen erneut ausgeboten werden, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist oder andere Zweifel über den Zuschlag bestehen.
(§ 2 Ziffer 4 Verst.V.)
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen u.a. auf den Käufer über, das Eigentum jedoch erst nach vollständiger Bezahlung. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter 14 Tage an sein Gebot gebunden. Wird der Vorbehalt vom Kommittenten nicht angenommen, wird die Sache ohne Rückfrage beim Vorbehaltbieter an einen höher Bietenden abgegeben.
Der Zuschlagpreis wird nach erfolgtem Zuschlag fällig. Zum Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 17,5% zuzüglich der auf das Aufgeld entfallenden Mehrwertsteuer erhoben. Der Gesamtbetrag wird nach dem Zuschlag sofort fällig und ist vom Bieter in bar bei der Firma Kastern einzuzahlen, wenn der Erwerber persönlich geboten hat. Telefon- und schriftliche Bieter müssen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum den Rechnungsbetrag erbringen.

Während oder unmittelbar nach der Auktion erstellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung und können berichtigt werden. Irrtum ist daher vorbehalten. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 1,5% je angebrochenen Monat berechnet. Einlösespesen und evtl. Kursverlust bei Zahlungen in ausländischer Währung gehen zu Lasten des Ersteigerers. Für ausländische Bieter ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig, weil sie als Inlandsleistung nur auf die Gebühr erhoben wird. Bei verspäteter Zahlung oder Abnahmeverweigerung haftet der Ersteigerer/ Käufer für den dadurch entstandenen Schaden.
Das Kunsthaus Kastern kann die Erfüllung verlangen und unabhängig davon die Sache auf Kosten des Käufers nochmals anbieten. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, seine Rechte aus dem früheren Zuschlag erlöschen, auf evtl. Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Er kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenkosten kann der Auktionator für seinen Auftraggeber einziehen oder einklagen.

Die Abgabe der ersteigerten Sachen
erfolgt nach Barzahlung innerhalb von drei Tagen nach der Auktion. Der Ersteher ist verpflichtet, diesen Zeitraum einzuhalten. Eine Haftung für etwaige Beschädigungen oder den Verlust der Gegenstände übernimmt das Auktionshaus nicht. Gegenstände, die nicht innerhalb dieser Zeit abgeholt sind, können auf Kosten des Erwerbers einer Spedition zur Aufbewahrung übergeben werden. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.

Kaufaufträge
werden schriftlich, spätestens einen Tag vor der Auktion angenommen und gewissenhaft erledigt. Der Kaufauftrag muß genaue Angaben enthalten. Jedes schriftliche Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere abgegebene Gebote zu überbieten. Nicht bekannte Auftraggeber werden gebeten, bis zum Beginn der Versteigerung für ausreichende Sicherheitsleistung zu sorgen, da sonst die Ausführung des Kaufauftrages unterbleiben kann. Mit der Abgabe eines Gebotes oder der Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Käufer diese Versteigerungsbedingungen an.
Die Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf. Telefonische Gebote müssen vor der Auktion vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Für das Zustandekommen eines Zuschlags an einen telefonischen Bieter übernimmt das Auktionshaus keine Haftung. Für diesen Fall empfiehlt sich die Abgabe eines schriftlichen Sicherungsgebotes.

Die Rechtsbeziehungen
richten sich nur nach deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich Hannover. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.